Informationspflicht gem. Artikel 13 & 14 Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
Mit Wirkung zum 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Hierdurch ergeben sich direkte Auswirkungen auf die datenverarbeitenden öffentlichen Stellen. Im Unterschied zu einer EU-Richtlinie, die zunächst in nationales Recht umzusetzen ist, ist eine EU-Verordnung, so auch die EU-DSGVO, direkt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anwendbar.
Die neue Rechtslage sieht unter anderem zahlreiche Betroffenenrechte, z. B. das Recht auf Löschung gespeicherter Daten, das Recht auf Auskunft, sowie bestimmte Informationspflichten des jeweiligen Verantwortlichen vor.
Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereit zu stellen.
Hierbei handelt es sich um folgende Informationen:
- Informationspflicht für das Meldewesen
- Informationspflicht für das Wohngeldverfahren
- Informationspflicht für die Gebührenkasse
- Informationspflicht für das Standesamtswesen
- Informationspflicht für das Gewerbeverfahren
- Informationspflicht für das Ordnungswesen-ruh. Verkehr
- Informationspflicht für das Feuerwehrverfahren
- Informationspflicht für das Sozialwesen
- Informationspflicht für das Rentenantragsverfahren
- Informationspflicht für das Landeshundeverfahren
- Informationspflicht für das Personalwesen
- Informationspflicht für die kommunale Finanzverwaltung
- Informationspflicht für das Bewerberverfahren
- Informationspflicht für das Ratsinformationssystem
- Informationspflicht für das Wahlverfahren
- Informationspflicht für das Friedhofswesen
- Informationspflicht für die Sperrmüllentsorgung
- Informationspflicht für die Jagdpacht
- Informationspflicht für das Einschulungsverfahren
- Informationspflicht für das Büchereiverfahren
- Informationspflicht für das Baulückenkataster