Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug in eine Wohnung in Fröndenberg/Ruhr bei der hiesigen Meldebehörde anzumelden. Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Das hierzu benötigte Formular können Sie entweder hier herunterladen oder im Bürgerbüro erhalten.
Wichtig: Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.
Bei Zuzügen aus dem Kreisgebiete Unna ist die Anschrift des Fahrzeughalters im Kraftfahrzeugschein zu ändern. Dies kann ebenfalls im Bürgerbüro erfolgen. Hierbei wird eine Gebühr in Höhe von 10,80 € je Fahrzeugschein fällig.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§ 19 Bundesmeldegesetz
Zur Anmeldung sind die Personalausweise zur Prüfung der Angaben vorzulegen. Bei Kindern werden entweder ausgestellte Kinderreisepässe oder die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sollten Familien ihr Stammbuch mitbringen. Seit dem 01.11.2015 wird die Wohnungsgeberbestätigung zwingend benötigt.
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei.
- Wohnungsgeberbestätigung
Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug in eine Wohnung in Fröndenberg/Ruhr bei der hiesigen Meldebehörde anzumelden. Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Das hierzu benötigte Formular können Sie entweder hier herunterladen oder im Bürgerbüro erhalten.
Wichtig: Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.
Bei Zuzügen aus dem Kreisgebiete Unna ist die Anschrift des Fahrzeughalters im Kraftfahrzeugschein zu ändern. Dies kann ebenfalls im Bürgerbüro erfolgen. Hierbei wird eine Gebühr in Höhe von 10,80 € je Fahrzeugschein fällig.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§ 19 Bundesmeldegesetz
Zur Anmeldung sind die Personalausweise zur Prüfung der Angaben vorzulegen. Bei Kindern werden entweder ausgestellte Kinderreisepässe oder die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sollten Familien ihr Stammbuch mitbringen. Seit dem 01.11.2015 wird die Wohnungsgeberbestätigung zwingend benötigt.
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei.
- Wohnungsgeberbestätigung
Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug in eine Wohnung in Fröndenberg/Ruhr bei der hiesigen Meldebehörde anzumelden. Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Das hierzu benötigte Formular können Sie entweder hier herunterladen oder im Bürgerbüro erhalten.
Wichtig: Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.
Bei Zuzügen aus dem Kreisgebiete Unna ist die Anschrift des Fahrzeughalters im Kraftfahrzeugschein zu ändern. Dies kann ebenfalls im Bürgerbüro erfolgen. Hierbei wird eine Gebühr in Höhe von 10,80 € je Fahrzeugschein fällig.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§ 19 Bundesmeldegesetz
Zur Anmeldung sind die Personalausweise zur Prüfung der Angaben vorzulegen. Bei Kindern werden entweder ausgestellte Kinderreisepässe oder die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sollten Familien ihr Stammbuch mitbringen. Seit dem 01.11.2015 wird die Wohnungsgeberbestätigung zwingend benötigt.
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei.
- Wohnungsgeberbestätigung
Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug in eine Wohnung in Fröndenberg/Ruhr bei der hiesigen Meldebehörde anzumelden. Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Das hierzu benötigte Formular können Sie entweder hier herunterladen oder im Bürgerbüro erhalten.
Wichtig: Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.
Bei Zuzügen aus dem Kreisgebiete Unna ist die Anschrift des Fahrzeughalters im Kraftfahrzeugschein zu ändern. Dies kann ebenfalls im Bürgerbüro erfolgen. Hierbei wird eine Gebühr in Höhe von 10,80 € je Fahrzeugschein fällig.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§ 19 Bundesmeldegesetz
Zur Anmeldung sind die Personalausweise zur Prüfung der Angaben vorzulegen. Bei Kindern werden entweder ausgestellte Kinderreisepässe oder die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sollten Familien ihr Stammbuch mitbringen. Seit dem 01.11.2015 wird die Wohnungsgeberbestätigung zwingend benötigt.
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei.
- Wohnungsgeberbestätigung
Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug in eine Wohnung in Fröndenberg/Ruhr bei der hiesigen Meldebehörde anzumelden. Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Das hierzu benötigte Formular können Sie entweder hier herunterladen oder im Bürgerbüro erhalten.
Wichtig: Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.
Bei Zuzügen aus dem Kreisgebiete Unna ist die Anschrift des Fahrzeughalters im Kraftfahrzeugschein zu ändern. Dies kann ebenfalls im Bürgerbüro erfolgen. Hierbei wird eine Gebühr in Höhe von 10,80 € je Fahrzeugschein fällig.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§ 19 Bundesmeldegesetz
Zur Anmeldung sind die Personalausweise zur Prüfung der Angaben vorzulegen. Bei Kindern werden entweder ausgestellte Kinderreisepässe oder die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sollten Familien ihr Stammbuch mitbringen. Seit dem 01.11.2015 wird die Wohnungsgeberbestätigung zwingend benötigt.
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei.
- Wohnungsgeberbestätigung
Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug in eine Wohnung in Fröndenberg/Ruhr bei der hiesigen Meldebehörde anzumelden. Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Das hierzu benötigte Formular können Sie entweder hier herunterladen oder im Bürgerbüro erhalten.
Wichtig: Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.
Bei Zuzügen aus dem Kreisgebiete Unna ist die Anschrift des Fahrzeughalters im Kraftfahrzeugschein zu ändern. Dies kann ebenfalls im Bürgerbüro erfolgen. Hierbei wird eine Gebühr in Höhe von 10,80 € je Fahrzeugschein fällig.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§ 19 Bundesmeldegesetz
Zur Anmeldung sind die Personalausweise zur Prüfung der Angaben vorzulegen. Bei Kindern werden entweder ausgestellte Kinderreisepässe oder die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sollten Familien ihr Stammbuch mitbringen. Seit dem 01.11.2015 wird die Wohnungsgeberbestätigung zwingend benötigt.
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei.
- Wohnungsgeberbestätigung
Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug in eine Wohnung in Fröndenberg/Ruhr bei der hiesigen Meldebehörde anzumelden. Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Das hierzu benötigte Formular können Sie entweder hier herunterladen oder im Bürgerbüro erhalten.
Wichtig: Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.
Bei Zuzügen aus dem Kreisgebiete Unna ist die Anschrift des Fahrzeughalters im Kraftfahrzeugschein zu ändern. Dies kann ebenfalls im Bürgerbüro erfolgen. Hierbei wird eine Gebühr in Höhe von 10,80 € je Fahrzeugschein fällig.
§ 17 Bundesmeldegesetz
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Zur Anmeldung sind die Personalausweise zur Prüfung der Angaben vorzulegen. Bei Kindern werden entweder ausgestellte Kinderreisepässe oder die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sollten Familien ihr Stammbuch mitbringen. Seit dem 01.11.2015 wird die Wohnungsgeberbestätigung zwingend benötigt.
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei.
- Wohnungsgeberbestätigung
- Anschrift
- 001Bahnhofstr. 258730Fröndenberg/Ruhr
Sabine
Mahendran
Bürgerbüro
Montag
8:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
- S.Mahendran@froendenberg.de
Linda
Franz
Bürgerbüro
Montag
8:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
8:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
- L.Franz@froendenberg.de
Anja
Jansen-Schäfer
Bürgerbüro
Montag
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Mittwoch
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Donnerstag
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- A.Jansen-Schaefer@froendenberg.de
Anmeldungen
Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug in eine Wohnung in Fröndenberg/Ruhr bei der hiesigen Meldebehörde anzumelden. Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Das hierzu benötigte Formular können Sie entweder hier herunterladen oder im Bürgerbüro erhalten.
Wichtig: Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.
Bei Zuzügen aus dem Kreisgebiete Unna ist die Anschrift des Fahrzeughalters im Kraftfahrzeugschein zu ändern. Dies kann ebenfalls im Bürgerbüro erfolgen. Hierbei wird eine Gebühr in Höhe von 10,80 € je Fahrzeugschein fällig.
Die Anmeldung erfolgt gebührenfrei.
Zur Anmeldung sind die Personalausweise zur Prüfung der Angaben vorzulegen. Bei Kindern werden entweder ausgestellte Kinderreisepässe oder die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sollten Familien ihr Stammbuch mitbringen. Seit dem 01.11.2015 wird die Wohnungsgeberbestätigung zwingend benötigt.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§ 19 Bundesmeldegesetz
- Wohnungsgeberbestätigung
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetz zum 01.11.2015 wird die eigentlich im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer An-,Ab- und Ummeldung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (Zuzug von außerhalb Fröndenbergs) und Ummeldung (Wohnungswechsel innerhalb Fröndenbergs) eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss.
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen, und ist berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen, allerdings sind Abmeldungen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ohnehin nicht mehr notwendig, sondern nur noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie z.B. bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Zweitwohnung.