Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht!!
Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
Regeleinbürgerung
Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht!!
Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
Regeleinbürgerung
Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht!!
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Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
Regeleinbürgerung
Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
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Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
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Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Einbürgerung
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Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
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Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Einbürgerung
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Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
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Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht!!
Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
Regeleinbürgerung
Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht!!
Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
Regeleinbürgerung
Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht!!
Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
Regeleinbürgerung
Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
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-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht!!
Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
Regeleinbürgerung
Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
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- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
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-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht!!
Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
Regeleinbürgerung
Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz
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- 001Bahnhofstr. 258730Fröndenberg/Ruhr
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Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
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Mittwoch
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08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
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- A.Becker@froendenberg.de
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08.30 - 12.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
- B.Danne@froendenberg.de
Matthias
Weischer
Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- M.Weischer@froendenberg.de
Nadine
Langner
Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- N.Langner@froendenberg.de
Stefan
Kickermann
Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- s.kickermann@froendenberg.de
Birgit
Tönsmann
Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- B.Toensmann@froendenberg.de
Daniel
Fülling
Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- D.Fuelling@froendenberg.de
Ayla
Vogt
Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- A.Vogt@froendenberg.de
- Anschrift
- 001Bahnhofstr. 258730Fröndenberg/Ruhr
Monika
Leukert
Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- M.Leukert@froendenberg.de
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht!!
Hier die wichtigsten Änderungen:
Kinder ausländischer Eltern: ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
Vater oder Mutter müssen
1. seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sein
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird bis zum 23. Lebensjahr hingenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder entschieden haben, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll.
Erleichterte Einbürgerung für Personen mit langem Aufenthalt
Ausländer haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn sie mindestens seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zur Zeit gelten jedoch noch folgende Regelungen bis Jahresende
Bei Geburt in Deutschland wird nur deutscher Staatsangehöriger, wer von einem deutschen Elternteil abstammt. Andere Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen. Junge Ausländer und ausländische Mitbürger, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, können erleichtert eingebürgert werden. Erforderliche Anträge sind beim Fachbereich II / Standesamt erhältlich. Dort wird auch Auskunft darüber erteilt, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt
Ausländische Mitbürger, die mind. 15 Jahre in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung!), wenn:
-der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sichergestellt ist
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
-auch der Ehegatte und die Kinder des ausländischen Mitbürgers können mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben.
Regeleinbürgerung
Ausländische Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können eingebürgert werden. Es müssen in der Regel erfüllt sein:
- eigener ausreichender Wohnraum
- gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (Integration muss erfolgt sein)
- freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, insbesondere durch das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung von ausländischen Ehegatten
Ausländische Mitbürger, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind können bereits nach einer verkürzten Aufenthaltszeit eingebürgert werden. Die Ehe und der Aufenthalt in Deutschland soll stets mindestens seit 2 Jahren bestanden haben. Wichtig: Es müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Bei der Regeleinbürgerung betragen die Kosten pro Person ca. 255,00 €.
Die notwendigen Unterlagen variieren zwischen den Einzelfällen. Bitte halten Sie deshalb in jedem Fall Rücksprache mit dem Fachbereich II / Standesamt.
Ausländergesetz Staatsangehörigkeitsgesetz