Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Ist ein Nebenwohnsitz im Inland abzumelden, ist seit dem 01.11.2015 ausschließlich die Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig. Auch hier ist eine entsprechende Bescheinigung des bisherigen Vermieters erforderlich.
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik ist keine Abmeldung notwendig. Hierzu muss man sich lediglich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden. Es erfolgt dann eine automatisierte Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes. Für weitere Informationen siehe unter Punkt Anmeldungen.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§19 Bundesmeldegesetz
-Personalausweis / Reisepass
-Wohnungsgeberbestätigung
Die Abmeldung wird gebührenfrei vorgenommen.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Ist ein Nebenwohnsitz im Inland abzumelden, ist seit dem 01.11.2015 ausschließlich die Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig. Auch hier ist eine entsprechende Bescheinigung des bisherigen Vermieters erforderlich.
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik ist keine Abmeldung notwendig. Hierzu muss man sich lediglich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden. Es erfolgt dann eine automatisierte Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes. Für weitere Informationen siehe unter Punkt Anmeldungen.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§19 Bundesmeldegesetz
-Personalausweis / Reisepass
-Wohnungsgeberbestätigung
Die Abmeldung wird gebührenfrei vorgenommen.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Ist ein Nebenwohnsitz im Inland abzumelden, ist seit dem 01.11.2015 ausschließlich die Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig. Auch hier ist eine entsprechende Bescheinigung des bisherigen Vermieters erforderlich.
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik ist keine Abmeldung notwendig. Hierzu muss man sich lediglich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden. Es erfolgt dann eine automatisierte Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes. Für weitere Informationen siehe unter Punkt Anmeldungen.
§ 17 Bundesmeldegesetz
§19 Bundesmeldegesetz
-Personalausweis / Reisepass
-Wohnungsgeberbestätigung
Die Abmeldung wird gebührenfrei vorgenommen.
- Anschrift
- 001Bahnhofstr. 258730Fröndenberg/Ruhr
Sabine
Mahendran
Bürgerbüro
Montag
8:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
- S.Mahendran@froendenberg.de
Linda
Franz
Bürgerbüro
Montag
8:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
- L.Franz@froendenberg.de
Anja
Jansen-Schäfer
Bürgerbüro
Montag
8:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
- A.Jansen-Schaefer@froendenberg.de
Abmeldungen
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Ist ein Nebenwohnsitz im Inland abzumelden, ist seit dem 01.11.2015 ausschließlich die Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig. Auch hier ist eine entsprechende Bescheinigung des bisherigen Vermieters erforderlich.
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik ist keine Abmeldung notwendig. Hierzu muss man sich lediglich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden. Es erfolgt dann eine automatisierte Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes. Für weitere Informationen siehe unter Punkt Anmeldungen.
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§ 17 Bundesmeldegesetz
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