In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) seit dem 01. Januar 2003 die Haltung und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalter/-innen nach § 2 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
Das Landeshundegesetz NRW enthält Regegelungen für
- gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW,
- Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,
- große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
- sonstige Hunde.
Weitere Informationen zur Hundehaltung in Fröndenberg/Ruhr sind im Merkblatt abrufbar.
Für die Entgegennahme einer Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen).
In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) seit dem 01. Januar 2003 die Haltung und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalter/-innen nach § 2 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
Das Landeshundegesetz NRW enthält Regegelungen für
- gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW,
- Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,
- große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
- sonstige Hunde.
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Für die Entgegennahme einer Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen).
In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) seit dem 01. Januar 2003 die Haltung und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalter/-innen nach § 2 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
Das Landeshundegesetz NRW enthält Regegelungen für
- gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW,
- Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,
- große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
- sonstige Hunde.
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In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) seit dem 01. Januar 2003 die Haltung und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalter/-innen nach § 2 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
Das Landeshundegesetz NRW enthält Regegelungen für
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- Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,
- große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
- sonstige Hunde.
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In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) seit dem 01. Januar 2003 die Haltung und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalter/-innen nach § 2 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
Das Landeshundegesetz NRW enthält Regegelungen für
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- Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,
- große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
- sonstige Hunde.
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- Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,
- große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
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- Anschrift
- 001Bahnhofstr. 258730Fröndenberg/Ruhr
Nadine
Langner
Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- N.Langner@froendenberg.de
Hundehaltung
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Das Landeshundegesetz NRW enthält Regegelungen für
- gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW,
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- große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
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