Hundehaltung

In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) seit dem 01. Januar 2003 die Haltung und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalter/-innen nach § 2 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.

Das Landeshundegesetz NRW enthält Regegelungen für

  • gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW,
  • Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,
  • große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
  • sonstige Hunde.

Weitere Informationen zur Hundehaltung in Fröndenberg/Ruhr sind im Merkblatt abrufbar.

 

Für die Entgegennahme einer Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen).

Ihre Ansprechperson>

Frau Langner

N.Langner@­froendenberg.de 02373/976-227Adresse | Öffnungszeiten |