Hundesteuer

Steuergegenstand:

Die Hundesteuer wird in der Stadt Fröndenberg/Ruhr gemäß § 1 der jeweils gültigen Hundesteuersatzung für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet erhoben.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter.

Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.

An- und Abmeldung eines Hundes:

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme und beim Zuzug aus einer anderen Gemeinde innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats bei der Stadt Fröndenberg/Ruhr anzumelden.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Zur Abmeldung ist die Hundesteuermarke und das Ende der Hundehaltung z.B. durch tierärztliche Bescheinigung, Vertrag, Bestätigung des neuen Besitzers o.ä. nachzuweisen.

Die An- und Abmeldung eines Hundes wird im Bürgerbüro entgegengenommen.

Sollte es sich jedoch um einen Hund handeln, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, ist dieser, ebenso wie ein gefährlicher Hund oder ein Hund bestimmter Rassen, beim Amt für öffentliche Ordnung an- und abzumelden.

Steuermaßstab, Steuersatz und Fälligkeit:

Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen, die in einem Haushalt leben gemeinsam 

ein Hund gehalten wird                                                                   92,00 €

zwei Hunde gehalten werden, je Hund                                           105,00 €

drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund                            120,00 €

ein gefährlicher Hund gehalten wird                                               423,00 €

zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund          524,00 €

 

Die Hundesteuer ist in einer Summe jeweils zum 01.07. eines Jahres zu entrichten.

Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so wird die zu viel gezahlte Steuer erstattet oder verrechnet.

Steuerermäßigung:

Bei Hunden, die auf landwirtschaftlichen Anwesen, welche mindestens 400 Meter von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Ortskern) liegen, erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Steueramt eine Steuermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes.

Steuerbefreiung:

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

a)  Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung muss durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, aG“ oder „H“ erfolgen

b)  Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden

c)  Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

 

Hundesteuer

gültig seit dem 01.01.2016

1 Hund

92,00 €

2 Hunde

105,00 € (je Hund)

3 oder mehr Hunde

120,00 € (je Hund)

1 gefährlicher Hund

 

423,00 € 

 

 2 oder mehr gefährliche Hunde

524,00 € (je Hund)
Ersatzhundemarke5,00 € (einmalig bei Verlust)

 

 

Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg/Ruhr

Ihre Ansprechperson>

Herr Wiggers

S.Wiggers@­froendenberg.de 02373/976-412Adresse | Öffnungszeiten |