Sozialgesetzbuch XII

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII - Kapitel 3)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII - Kapitel 4)
  • Hilfen zur Gesundheit (SGB XII - Kapitel 5)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SGB XII - Kapitel 8)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (SGB XII - Kapitel 9)
  • Für Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ist der Kreis Unna zuständig

Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ist seit dem 01.01.2005 in § 74 SGB XII geregelt:

"Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen".

Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann.

Weiteres Wissenswertes zu diesem Thema kann dem Informationsblatt (Download) entnommen werden.

 

 

 

 

 

  • Ausweis/ Pass
  • Auflistung der benötigten Unterlagen wird bei Vorsprache ausgehändigt
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