Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtlich bestimmte Aufwandsteuer. Durch sie werden Vergnügungsveranstaltungen gewerblicher Art besteuert.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Striptease-Vorführungen bzw. Darbietungen ähnlicher Art,
- Vorführungen von pornographischen Filmen und Bildern (auch in Kabinen),
- Sex-und Erotikmessen,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielkasinos,
- das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Musik- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gaststätten oder sonstigen öffentlich zugänglichen Orten.
Von der Steuer befreit sind insbesondere Familien- und Betriebsfeiern sowie Veranstaltungen von Parteien, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.
Die Steuererklärung für Spielgeräte mit/ohne Gewinnmöglichkeit ist für einen Kalendermonat nach amtlich vorgegebenem Vordruck bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats vorzulegen.
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG);
Abgabenordnung (AO)
Die Steuer beträgt je Spielgerät/Apparat und Kalendermonat für:
Geldspielgeräte:
in Gaststätten pp. | 4 v. H. des Spieleinsatzes |
in Spielhallen | 4 v. H. des Spieleinsatzes |
Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit:
in Gaststätten pp. | 25,00 € |
in Spielhallen | 35,00 € |
Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben:
200,00 € |
- Einzugsermächtigung
Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtlich bestimmte Aufwandsteuer. Durch sie werden Vergnügungsveranstaltungen gewerblicher Art besteuert.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Striptease-Vorführungen bzw. Darbietungen ähnlicher Art,
- Vorführungen von pornographischen Filmen und Bildern (auch in Kabinen),
- Sex-und Erotikmessen,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielkasinos,
- das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Musik- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gaststätten oder sonstigen öffentlich zugänglichen Orten.
Von der Steuer befreit sind insbesondere Familien- und Betriebsfeiern sowie Veranstaltungen von Parteien, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.
Die Steuererklärung für Spielgeräte mit/ohne Gewinnmöglichkeit ist für einen Kalendermonat nach amtlich vorgegebenem Vordruck bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats vorzulegen.
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG);
Abgabenordnung (AO)
Die Steuer beträgt je Spielgerät/Apparat und Kalendermonat für:
Geldspielgeräte:
in Gaststätten pp. | 4 v. H. des Spieleinsatzes |
in Spielhallen | 4 v. H. des Spieleinsatzes |
Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit:
in Gaststätten pp. | 25,00 € |
in Spielhallen | 35,00 € |
Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben:
200,00 € |
- Einzugsermächtigung
- Anschrift
- 001Bahnhofstr. 258730Fröndenberg/Ruhr
Margret
Wolff
Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- M.Wolff@froendenberg.de
Vergnügungssteuer
Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtlich bestimmte Aufwandsteuer. Durch sie werden Vergnügungsveranstaltungen gewerblicher Art besteuert.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Striptease-Vorführungen bzw. Darbietungen ähnlicher Art,
- Vorführungen von pornographischen Filmen und Bildern (auch in Kabinen),
- Sex-und Erotikmessen,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielkasinos,
- das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Musik- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gaststätten oder sonstigen öffentlich zugänglichen Orten.
Von der Steuer befreit sind insbesondere Familien- und Betriebsfeiern sowie Veranstaltungen von Parteien, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.
Die Steuererklärung für Spielgeräte mit/ohne Gewinnmöglichkeit ist für einen Kalendermonat nach amtlich vorgegebenem Vordruck bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats vorzulegen.
Die Steuer beträgt je Spielgerät/Apparat und Kalendermonat für:
Geldspielgeräte:
in Gaststätten pp. | 4 v. H. des Spieleinsatzes |
in Spielhallen | 4 v. H. des Spieleinsatzes |
Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit:
in Gaststätten pp. | 25,00 € |
in Spielhallen | 35,00 € |
Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben:
200,00 € |
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG);
Abgabenordnung (AO)