Vergnügungssteuer

Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtlich bestimmte Aufwandsteuer. Durch sie werden Vergnügungsveranstaltungen gewerblicher Art besteuert.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Striptease-Vorführungen bzw. Darbietungen ähnlicher Art,
  • Vorführungen von pornographischen Filmen und Bildern (auch in Kabinen),
  • Sex-und Erotikmessen,
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielkasinos,
  • das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Musik- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gaststätten oder sonstigen öffentlich zugänglichen Orten.

Von der Steuer befreit sind insbesondere Familien- und Betriebsfeiern sowie Veranstaltungen von Parteien, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.

Die Steuererklärung für Spielgeräte mit/ohne Gewinnmöglichkeit ist für einen Kalendermonat nach amtlich vorgegebenem Vordruck bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats vorzulegen.

 

Die Steuer beträgt je Spielgerät/Apparat und Kalendermonat für: 

Geldspielgeräte: 

  in Gaststätten pp.  

  4 v. H. des Spieleinsatzes  

  in Spielhallen

  4 v. H. des Spieleinsatzes

  

Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit: 

  in Gaststätten pp.  

  25,00 €  

  in Spielhallen

  35,00 €

 

Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben:

200,00 €       

Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG);

Abgabenordnung (AO)

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Frau Wolff

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