Am Tag der RVR- und Kommunalwahlen werden die Mitglieder des Kreistages, des Stadtrates, der/die Bürgermeister/in, der/die Landrat/Landrätin und die Mitglieder Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR-Wahlen) gewählt.
Bei der Wahl der kommunalen Vertretung - dem Gemeinde- bzw. Stadtrat oder dem Kreistag - hat jede/r Wähler/in nur eine Stimme, mit der gleichzeitig ein Wahlbezirksbewerber und die Reserveliste der Partei oder Wählergruppe gewählt wird, für die der Wahlbezirksbewerber aufgestellt ist. Die Vertreterinnen und Vertreter in den Räten werden durch ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl je zur Hälfte direkt in den Wahlbezirken sowie aus den Reservelisten der Parteien und Wählergruppen gewählt. Die Zahl der zu wählenden Vertreter richtet sich nach der Bevölkerungszahl der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde / Kreis. Jeder Wähler/jede Wählerin (muss am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben) hat eine Stimme. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bürgermeister/in bzw. Landrat/rätin werden durch Mehrheitswahl bestimmt; auch hier besitzt jede/r Wähler/in eine Stimme. Soweit kein Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, erfolgt eine Stichwahl. Seit dem Jahr 1999 finden in den nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden die Direktwahlen der Bürgermeister/innen und Landrät/innen statt. Sie werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Bürgermeister/innen und Landrät/innen werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bei der Stichwahl ist der/die gewählt, der/die von den gültigen Stimmen die höchste Stimmzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom/von der Wahlleiter/in zu ziehende Los.
Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen in NRW sind Deutsche sowie Staatsangehörige der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde/Stadt bzw. im Kreis) wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden im September oder Oktober 2025 statt. An diesem Tag findet im Gebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung statt.
Der Landtag als nordrhein-westfälisches Verfassungsorgan wird durch Volkswahlen gewählt. Die Wahl der MItglieder des Landtages, deren Anzahl mindestens 181 Abgeordnete beträgt, erfolgt durch ein Mehrheits- und Verhältniswahlsystem nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen für die Dauer von fünf Jahren. Danach werden 128 Abgeordnete in den 128 Wahlkreisen mit relativer Mehrheit und 53 Abgeordnete nach Verhältniswahlgrundsätzen aus den Landesreservelisten der Parteien gewählt. Jeder Wähler hat dabei zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Wahlgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen. Wahlberechtigte müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebendes Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Die 598 Mitglieder des Deutschen Bundestages werden durch Volkswahlen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl im Bundesgebiet für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Abgeordneten werden durch ein Mehrheits- und Verhältniswahlsystem zur Hälfte aus den 299 gebildeten Wahlkreisen, zur anderen Hälfte nach Verhältniswahlgrundsätzen aus den Landeslisten der Parteien gewählt. Hierfür haben die Wählerinnen und Wähler (müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben) zwei Stimmen.
Seit 1979 werden die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes durch Volkswahlen in den Mitgliedsstaaten gewählt. In den 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden insgesamt 732 Abgeordnete in allgemeinen und unmittelbaren Wahlen gewählt, hiervon 99 aus der Bundesrepublik Deutschland. Die Wählerinnen und Wähler (müssen am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben) haben jeweils eine Stimme. Die Mandatsdauer ist europarechtlich auf fünf Jahre begrenzt.