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- 001 Bahnhofstraße 2 58730 Fröndenberg/Ruhr
Ayla
Vogt
Öffnungszeiten allgemeine Verwaltung
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08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
- Anschrift
- 001 Bahnhofstraße 2 58730 Fröndenberg/Ruhr
- Telefon
- 02373/976-413
- a.vogt@froendenberg.de
Melina
Beckmann
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- 001 Bahnhofstraße 2 58730 Fröndenberg/Ruhr
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- Fax
- 02373/976-419
- steuern.abgaben@froendenberg.de
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des sogenannten Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch die Finanzämter.
Die Erhebung der Gewerbesteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde bestimmt den Steuersatz (Hebesatz) nach § 16 Gewerbesteuergesetz. Der Hebesatz wird auf den Gewerbesteuermessbetrag zur Ermittlung der Gewerbesteuer angewandt.
Seit 2017 beträgt der Hebesatz auf die Gewerbesteuer in Fröndenberg/Ruhr 465 %, was in etwa dem nordrhein-westfälischen Durchschnitt entspricht.
In 2025 wurde der Hebesatz geändert und beträgt 495 %.
Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt bei der Stadtverwaltung Fröndenberg/Ruhr durch das Team Finanzen.
Gewerbesteuervorauszahlung:
Nach § 19 Gewerbesteuergesetz hat der Steuerschuldner am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen bei Vorlage geeigneter Unterlagen an die voraussichtlich für das betreffende Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr zu erwartende Steuer anpassen. Eine Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass noch kein Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke für das betreffende Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr vom Betriebssitzfinanzamt erlassen wurde. Die Gemeinde ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Der Grundlagenbescheid kann nur vom Finanzamt geändert werden.
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
Führt eine Gewerbesteuerfestsetzung zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Beträge gemäß § 233 a Abgabenordnung. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 % je Monat.
Der aktuelle Hebesatz für die Gewerbesteuer bei der Stadt Fröndenberg/Ruhr beträgt:
Jahr | Hebesatz |
---|---|
ab 2017 | 465 %
|
Vorjahre | Hebesatz |
2014 - 2016 | 460 % |
2013 | 450 % |
2010 - 2012 | 440 % |
2001 - 2009 | 420 % |
Kontakt
Frau Vogt
Rathaus 1
Bahnhofstraße 2
58730
Fröndenberg/Ruhr
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Dienstag: | 08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr |
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Frau Beckmann
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