Schmutzwassergebühr

Die Schmutzwassergebühr wird nach der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) berechnet.

 

Als Schmutzwasser gilt die Wassermenge, die als Brauchwasser im vorletzten Kalenderjahr in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wurde. Dies ist in der Regel die Wassermenge, die Ihnen von Ihrem Frischwasserversorger im vorletzten Jahr in Rechnung gestellt wurde. (Beispiel: In 2024 wird der Frischwasserverbrauch von 2022 berechnet.)

 

Erstattung von Schmutzwassergebühren

 

Soweit Sie Frischwasser zur Gartenbewässerung nutzen, kann dies zu einer Erstattung von Schmutzwassergebühren führen. Den Mengennachweis für die Wassermengen zur Gartenbewässerung hat der Grundstückseigentümer durch einen privat installierten, geeichten Wasserzähler (Zwischenzähler) zu führen.

 

Der Einbau eines solchen Zählers (zum Beispiel an einem Außenwasserhahn) ist schriftlich anzumelden. Dabei sind das Einbaudatum, die Zählernummer, der Zählerstand und die Eichfrist anzugeben. Der Zähler muss verplombt werden. Es ist ein Foto des eingebauten Zählers mit erkennbarem Einbau-Zählerstand sowie erkennbarer Verplombung vorzulegen. Nach Ablauf der 6-jährigen Eichfrist müssen die Zwischenzähler ausgewechselt oder nachgeeicht werden, damit sie als Mengennachweis für Gebührenerstattungen weiter anerkannt werden können.

 

Eine automatische Berücksichtigung eines Zwischenzählers bei der Jahresabrechnung ist nicht möglich. Erstattungen von Abwassergebühren werden ausschließlich auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Wassermengen zur Gartenbewässerung sind spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres mitzuteilen.

 

Das Verfahren für eine Erstattung von den Abwassergebühren:

 

Jeweils gegen Ende eines Kalenderjahres muss der private Wasserzähler durch den Grundstückseigentümer abgelesen werden. Der Antrag auf Erstattung von Schmutzwassergebühren ist bis spätestens 31.03. des Folgejahres grundsätzlich unter Angabe des Kassenkontos, der Adresse des Grundstückes und unter Vorlage eines Fotos mit erkennbarem Zählerstand bei der Stadt zu stellen. Bitte nutzen Sie dafür das unten stehende Formular.

 

Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage

 

Wer eine Regenwassernutzungsanlage betreibt, die im Haushalt zusätzlich zu der öffentlichen Wasserversorgungsanlage genutzt wird (zum Beispiel für die Toilettenspülung oder die Waschmaschine), muss dies gemäß § 9 der Satzung der Stadt Fröndenberg/Ruhr über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt anzeigen.

 

Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt und auf seinem Grundstück anfallendes Regenwasser, Grundwasser oder Bachwasser als Brauchwasser nutzt, handelt ordnungswidrig im Sinne der Entwässerungssatzung der Stadt Fröndenberg/Ruhr. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

 

 

Grundbesitzabgaben
Regenwassernutzungsanlagen
Abwassergebühr

Kontakt

Frau Beckmann

Rathaus 2
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58730 Fröndenberg/Ruhr
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Montag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Dienstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch:08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag:08.30 - 12.00 Uhr

Herr Wiggers

Rathaus 2
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58730 Fröndenberg/Ruhr
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Donnerstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag:08.30 - 12.00 Uhr

Frau Ritter

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