Schülerbeförderung

Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler der städtischen Schulen

Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Fröndenberg/Ruhr erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). 
Danach obliegt der Stadt Fröndenberg/Ruhr als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.

Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule 

  • mehr als 2 Kilometer in der Primarstufe (Grundschule),

  • mehr als 3,5 Kilometer in der Sekundarstufe I (5.-10. Klasse) oder

  • mehr als 5 Kilometer in der Sekundarstufe II (Oberstufe) beträgt.

Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.

Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Gesamtschule), bei Grundschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnisschule), die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Stadt Fröndenberg/Ruhr nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.

In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist.

Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten durch die Ausstellung eines Schulwegtickets (im Schuljahr 2024/2025: Deutschlandticket Schüler) übernommen.

Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat der jeweiligen Schule zu stellen. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Falls der Anspruch zur Nutzung eines Schulwegtickets entfällt, ist das Ticket unverzüglich zurückzugeben. Ein Wohnsitzwechsel ist der Stadt Fröndenberg/Ruhr über das Schulsekretariat sofort mitzuteilen.

Die Angaben erfolgen vorbehaltlich einer Änderung der Schülerfahrkostenverordnung.

 

Bei Fragen zur Übernahme von Schülerfahrkosten wenden Sie sich bitte an die Schulverwaltung (die Kontaktpersonen können Sie rechts entnehmen).

 

Bei Fragen zum Verkehr der Busse oder bei Beschwerden zum Thema Pünktlichkeit wenden Sie sich bitte an den Bereich „Öffentlicher Personennahverkehr“.

 

Die aktuellen Busfahrpläne sind auf der Homepage der Gemeinschaftsgrundschule abrufbar (ohne Gewähr).

Schulbus
Schulwegjahresticket

Kontakt

Frau Becker

Rathaus 1
Bahnhofstraße 2
58730 Fröndenberg/Ruhr

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Montag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Dienstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch:08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag:08.30 - 12.00 Uhr

Frau Dettmann

Rathaus 1
Bahnhofstraße 2
58730 Fröndenberg/Ruhr

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Montag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Dienstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch:08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag:08.30 - 12.00 Uhr

Frau Lukaschek

Rathaus 1
Bahnhofstraße 2
58730 Fröndenberg/Ruhr

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Dienstag:8.00 - 12.00 Uhr
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