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Annegret
Becker
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Sondernutzung
Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) definiert den Begriff der Sondernutzung als Gebrauch der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Freiheit die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo eine solche Zweckbestimmung fehlt, in der üblichen Weise zu gebrauchen.
Demgegenüber sind andere Nutzungsarten – sofern sie den Gemeingebrauch Dritter beeinträchtigen – Sondernutzungen.
Hierzu zählen u. a.:
- das Aufstellen von Werbereitern vor dem Geschäftslokal,
- das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor dem Ladenlokal (Außengastronomie),
- das Aufstellen eines Informationsstands,
- die Lagerung von Baumaterialien,
- das Aufstellen eines Baugerüsts oder eines Bauschuttcontainers oder
- die Bewerbung einer Veranstaltung mit Plakaten oder Werbebannern
Die Städte und Gemeinden sind durch die §§ 18, 19 und 19 a des StrWG NRW ermächtigt durch Satzung bestimmte Sondernutzungen zu regeln. Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Es ist den Städten und Gemeinden freigestellt, für welche Sondernutzungen Gebühren erhoben werden und welche freigestellt sind.
Den Antrag können Sie formlos stellen. Um eine termingerechte Bearbeitung zu ermöglichen, sollte der Antrag spätestens 14 Tage vor der gewünschten Inanspruchnahme der Genehmigung gestellt werden.
Die Stadt Fröndenberg/Ruhr hat mit Wirkung vom 10.12.2003 eine Sondernutzungssatzung erlassen
Entsprechend der Gebührensatzung
Kontakt
Frau Becker
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Fröndenberg/Ruhr
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