Vergnügungssteuer

Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtlich bestimmte Aufwandsteuer. Durch sie werden Vergnügungsveranstaltungen gewerblicher Art besteuert.

 

Hierzu zählen beispielsweise:

 

  • Striptease-Vorführungen bzw. Darbietungen ähnlicher Art,

  • Vorführungen von pornographischen Filmen und Bildern (auch in Kabinen),

  • Sex-und Erotikmessen,

  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielkasinos,

  • das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Musik- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gaststätten oder sonstigen öffentlich zugänglichen Orten.

 

Von der Steuer befreit sind insbesondere Familien- und Betriebsfeiern sowie Veranstaltungen von Parteien, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.

 

Die Steuererklärung für Spielgeräte mit/ohne Gewinnmöglichkeit ist für einen Kalendermonat nach amtlich vorgegebenem Vordruck bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats vorzulegen.

 

Die Steuer beträgt je Spielgerät/Apparat und Kalendermonat für: 

Geldspielgeräte: 

 

  in Gaststätten pp.    4 v. H. des Spieleinsatzes  
  in Spielhallen  4 v. H. des Spieleinsatzes

  

Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit: 

 

  in Gaststätten pp.    25,00 €  
  in Spielhallen  35,00 €

 

Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben:

 

200,00 €       

Kontakt

Frau Beckmann

Rathaus 1
Bahnhofstraße 2
58730 Fröndenberg/Ruhr

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Dienstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch:08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag:08.30 - 12.00 Uhr
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