Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Form der Sozialhilfe. Anspruch darauf hat jeder Mensch, der seinen notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann, sofern er keine ausreichenden Ansprüche auf andere Sozialleistungen wie zum Beispiel nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) oder Grundsicherung hat. 
Leistungsberechtigt sind Personen, die vorübergehend, jedoch für mindestens sechs Monate, erwerbsgemindert sind. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit oder durch den zuständigen Rentenversicherungsträger. Zusätzlich werden unterhaltspflichtige Angehörige überprüft.
Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Er wird grundsätzlich nach

  • Regelsätzen,
  • Aufwendungen für Wohnung ("Unterkunft") und Heizung,
  • Mehrbedarfssätzen (zum Beispiel für gewisse Behinderte, für Schwangere, für allein Erziehende),
  • Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Altersvorsorge,

bemessen.

Lebensunterhalt

Kontakt

Frau Di Maio

Rathaus 1
Bahnhofstraße 2
58730 Fröndenberg/Ruhr
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Tag
Dienstag:8.30 -12.00 Uhr
Mittwoch:8.30 -12.00 Uhr
Donnerstag:8.30 -12.00 Uhr
Freitag:8.30 -12.00 Uhr

Frau Röller

Rathaus 1
Bahnhofstraße 2
58730 Fröndenberg/Ruhr
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Montag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Dienstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch:08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag:08.30 - 12.00 Uhr & 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag:08.30 - 12.00 Uhr
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